§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
Stand: 10.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/5#abs-1 (1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/5#abs-2 (2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/5#abs-3 (3) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 2 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/5#abs-4 (4) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 zu löschen.